AGBs
AGB`S
§ 1 Maßgebliche Bedingungen
(1)Unsere Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Besteller, bei laufenden Geschäftsbeziehungen somit auch, wenn sie bei künftigen Geschäftsbeziehungen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden. Sie gelten auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. Diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) DM-Systeme ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß :
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Bei Termingeschäften ersetzen wir fehlende oder unvollständige Angaben des Bestellers durch dem Umstand entsprechende Standardeinstellungen und führen den Auftrag mit diesen Angaben durch. Für hierauf beruhende Abweichungen von den Vorstellungen des Bestellers übernehmen wir nur Gewährleistung, sofern diese nach dem jeweiligen Stand der Technik erkennbar falsch und demzufolge nicht mängelfrei sind.
3. Bei Angeboten, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: Elektrische Zuleitungen, Gerüstbau-, Maurer-, Maler-, Fundament-, Abdichtarbeiten. Notwendige Hebewerkzeuge, Hubwagen, Kräne, etc. sind vom Auftraggeber zu stellen.
4. Kostenvoranschläge werden von uns ohne Gewähr gegeben und sind unverbindlich. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma DM-Systeme an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Firma DM-Systeme genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet
5. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, daß ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
6. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
§ 3 Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrecht
1. Der Besteller versichert bezüglich aller uns übergebenen Werke - insbesondere zum Zweck der Fertigung von Reproduktionen und Umgestaltungen - daß ihm an diesen das Urheber- bzw. das entsprechende Nutzungsrecht zusteht. Er stellt uns ausdrücklich von jeglicher Haftung aus der Verletzung eines etwaigen Urheberrechts oder sonstigen Schutzrechts im Rahmen der Auftragsausübung frei, sofern die Rechtsverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.
2. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Bildvorlagen und anderen Unterlagen, insbesondere an elektronischen Aufzeichnungen und Datenträgern behalten wir uns die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Für Muster, Skizzen und Entwürfe, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
§ 4 Preise
1. Sofern sich aus den Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
2. Unsere Preise sind freibleibend. Maßgeblich ist der am Tag der Lieferung gültige Preis. Ist der Besteller nicht Kaufmann, juristische Person des öffentliche Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, gehen Preiserhöhungen nur dann zu seinen Lasten, wenn zwischen Vertragsschluß und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
3. Kommt der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe
von 6 °/o zu verlangen. Sind wir in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Trotz anderslautender Bestimmung des Bestellers sind wir berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Besteller wird über die Art der erfolgten Verrechnung informiert. 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Das Zurückbehaltungsrecht durch den Besteller kann nur ausgeübt werden, soweit ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Führen falsche Angaben bei der Auftragserteilung durch erforderliche Rückfragen beim Besteller oder durch sonstige darauf beruhende Verzögerungen zur Überschreitung des Liefertermins, so kann der Besteller hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche herleiten.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
5. Zu Teillieferungen und -leistungen sind wir jederzeit berechtigt
§ 8 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zum Zweck der Versendung unser Unternehmen verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Besteller ab dem Zeitpunkt über, in dem der Besteller sich in Annahmeverzug befindet.
2. Auf Wunsch des Bestellers werden die Lieferungen auf seinen Namen und seine Rechnung versichert.
§ 9 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
2. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser die Lieferungen unverzüglich nach Erhalt untersucht und ggf. vorhandene Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilt. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung bereit zu halten. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer Be- oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen.
3. Werden Anweisungen zur Behandlung der Produkte nicht befolgt, Änderungen an unseren Produkten vorgenommen oder Gebrauchsmaterial verwendet, das nicht der Originalspezifikation entspricht, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht darlegt.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Sind wir nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Auswahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
5. Soweit sich aus der nachstehenden Ziffer 6 nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
6. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend machen kann. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
7. Für produktionstechnisch bedingte Farbabweichungen und Abweichungen der an uns übermittelten digitalen Daten übernehmen wir keine Haftung. Die uns zur Aufbereitung gegebenen Unterlagen und Beschreibungen des Bestellers, insbesondere zum Druck in Auftrag gegebenen digitalen Daten, sind verbindlich. Weichen nach den - insbesondere digitalen - Vorgaben des Bestellers gefertigte Druckergebnisse von den Vorstellungen des Bestellers ab, sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet, außer es wurde zuvor auf Kosten des Bestellers ein verbindlicher Andruck gefertigt und dieser vom Besteller gegengezeichnet.
8. Für etwaige mittelbare oder unmittelbare Beschädigungen oder Wertminderungen an Fahrzeugen sowie für Schäden und Folgeschäden, die durch das Aufbringen von Werbefolien selbst oder im Zusammenhang mit dem Auftrag oder den Zusatzvereinbarungen entstanden sind, übernimmt DM-Systeme keine Haftung, es sei denn, sie beruhen auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichen Verhalten ihrerseits. Insbesondere wird mangels Einflußmöglichkeit keine Haftung für das Handeln Dritter übernommen.
§ 10. Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 50% des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage- bzw.Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
(2) Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- u. Inkassokosten zu ersetzen.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen .
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluß bekannt werden und die begründere Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge.
Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten seitens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Summe des mit uns vereinbarten Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung'ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt' hiervon unberührt Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
§ 12 Nichtabnahme, Schadensersatz wegen Nichterfüllung
1. Nimmt der Besteller die Ware nicht fristgerecht ab, so können wir dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, daß wir nach Ablauf dieser Frist eine Vertragserfüllung ablehnen. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
2. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Wird der Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, so beträgt dieser in jedem Fall 25 °/o der Abschlußsumme. Dieser Schadensersatz ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweisen können/kann.
§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, istaus-schließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser Hauptgeschäftssitz in Schwabach.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt
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